Statuten
AHSK Traiskirchen
laut Beschluss der ao. Jahreshauptversammlung vom 3. Mai 2025
(1) Der Verein führt den Namen: "Allgemeiner Hundesportklub Traiskichen (AHSK Traiskirchen“)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Traiskirchen und erstreckt seine
Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich
(3) Der AHSK Traiskirchen ist Mitglied des Allgemeinen Hundesportklubs (AHSK), des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und damit der Federation Cynologique International (FCI).
(1) Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Vertretung der aus der Mensch-Tier- Beziehung erwachsenden Anliegen, soweit sie den Hund betreffen.
Diese gemeinnützige Aufgabe erfüllt der unpolitische, nicht auf Gewinn
ausgerichtete Verein durch Vertiefung der Mensch-Tier-Beziehung im Rahmen der gemeinsamen Bewegungs- und Sportausübung; Förderung der sportlichen Betätigung mit oder ohne Hund zur Steigerung des gesundheitlichen Wohlbefindens; Ausbildung von Hunden aller Rassen mit oder ohne Abstammungsnachweis unter besonderer Förderung von Sport- Rettungs- Begleit- und Arbeitshunden;; Wahrung kynologischer Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden; Weitergabe gesicherter Erkenntnisse; Vertiefung übergeordneter Interessen in der Mensch-Tier-Beziehung (Fairness, Tierschutz u. ä.); Unterstützung von diensthundehaltenden Behörden; Förderung und Beratung der Mitglieder in kynologischen Belangen; Ausbildung von Hunden aller Rassen, zu Begleit- und Sporthunden und zur Förderung der körperlichen Ertüchtigung.
(2) Die Führung des Vereines beruht auf ideeller Basis und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Absatz (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
(3) Als materielle Mittel dienen:
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, die sich für die in §3 beschriebenen Vereinsziele einsetzen.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede mündige Person werden.
(3) Anstalten, Verbände und Körperschaften können dem Verein als Einzelmitglieder beitreten, haben jedoch einen mit der Ausübung der Mitgliedsrechte und -pflichten beauftragten persönlichen Vertreter namhaft zu machen.
(4) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennt die Jahreshauptversammlung über Vorschlag des Vorstands mit 2/3- Mehrheit.
(5) Die Mitglieder sollen die Vereinsnachrichten bzw. die des Österreichischen Kynologenverbandes beziehen.
(1) Jeder Beitritt zum Verein hat schriftlich zu erfolgen. Aus der Anmeldung muß deutlich leserlich Name, Anschrift, Geburtsdatum und Eintrittsdatum ersichtlich sein.
(1.1) Minderjährige bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten
(2) Der Verein hat das Recht, die Aufnahme eines Mitgliedes ohne Angaben von Gründen zu verweigern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Wird vom Vorstand der Ortsgruppe die Anmeldung nicht abgelehnt, so ist diese binnen eines Monats an die AHSK Hauptleitung zu übersenden. Dem aufgenommenen Mitglied ist auf Wunsch ein Exemplar der Statuten auszufolgen.
(3) Die Aufnahme als Mitglied muss bei Personen verweigert werden, welche wegen Tierquälerei straf- oder verwaltungsrechtlich rechtskräftig verurteilt wurden; die Mitglied einer kynologischen Verbandkörperschaft sind, welche nicht dem Österreichischen Kynologenverband bzw. der Federation Cynologique Internationale angeschlossen ist; die auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses einer Disziplinarkommission oder des Schiedsgerichtes aus dem AHSK ausgeschlossen wurden, auf die Dauer des im Disziplinar- bzw. Schiedsgerichtserkenntnis festgesetzten Zeitraumes.
(4) Bei begründetem Vorliegen eines entsprechenden Verdachtes hinsichtlich des Vorliegens einer straf- oder verwaltungsrechtlichen Verurteilung wegen Tierquälens im Sinne des Abs. (3)) ist der Verein verpflichtet, vom Aufnahmewerber einen entsprechenden Nachweis der Unbescholtenheit zu verlangen, bei Nichteinbringung darf eine Aufnahme nicht erfolgen.
(5) Wird von der Ortsgruppe eine Person als Mitglied aufgenommen, die wegen den im Abs. (3) genannten Gründen nicht aufgenommen werden darf, so ist die Hauptleitung verpflichtet, die Aufnahme dieser Person zu verweigern. Die Ortsgruppe ist hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und ist darüber hinaus ihrerseits verpflichtet, den abgelehnten Aufnahmewerber von der Ablehnung unverzüglich schriftlich zu informieren.
(6) Der Aufnahme hat eine Probezeit von drei Monaten voranzugehen.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Nur die bis längstens 30. November des Jahres abgegebene Austrittserklärung enthebt von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für das nächste Geschäftsjahr. Die Austrittserklärung muss schriftlich und mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsstelle der Ortsgruppe erfolgen.
(3) Weiters kann der Vorstand die Streichung eines Mitgliedes vornehmen, wenn dieses Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Monat mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Ebenso wegen unsportlichen Verhaltens gegenüber anderen Teilnehmern oder Richtern bei hundesportlichen Veranstaltungen. Die Ausschlussgründe sowie die Regeln für das Ausschlussverfahren sind in der Disziplinarordnung beschrieben. Die Jahreshauptversammlung einer Ortsgruppe ist unbeschadet der obigen Bestimmungen befugt, mit 2/3- Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes zu beschließen. Hievon ist die Hauptleitung unverzüglich zu verständigen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Rahmen der Disziplinarordnung genannten Gründen von der Hauptleitung bzw. von der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet weiters wegen Zugehörigkeit zu einer vom ÖKV oder der FCI nicht anerkannten Vereinigung oder Teilnahme an einer Veranstaltung solcher Vereine, egal in welcher Form.
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung Ortsgruppen und das aktive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
Dem passiven Wahlrecht muss eine zweijährige Mitgliedschaft vorangehen.
Sämtliche Mitglieder des AHSK sind berechtigt, an der Delegiertenhaupt-versammlung als Zuhörer teilzunehmen.
(2) Leitungsmitglieder, Mitglieder des Schiedsgerichtes, Delegierte und deren Stellvertreter zur Delegiertenhauptversammlung müssen eine zweijährige Mitgliedschaft nachweisen können.
(3) Die Rechte der Mitglieder treten erst mit Bezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages in Kraft.
(4) Im Zuge eines Schiedsgerichtsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens kann vom Schiedsgericht bzw. der Disziplinarkommission jederzeit das Ruhen der Mitgliedsrechte verfügt werden.
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, alle weiteren für den AHSK geltenden Bestimmungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Delegiertenhauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist bis längstens 15. Dezember des laufenden Jahres für das folgende Jahr zu entrichten. Jede Wohnungs- oder sonstige Änderung ist der Ortsgruppe umgehend mitzuteilen.
(1) Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Jahreshauptversammlung, welcher einer 4/5 Mehrheit bedarf, aufgelöst werden.
(2) In diesem Fall hat die Jahreshauptversammlung – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ist dem Gesamtverein (AHSK) zu übertragen.
(1) Ortsgruppen verfolgen auf lokaler Ebene die im § 2 angeführten gemeinnützigen Ziele und Aufgaben des Gesamtvereines. Die Ortsgruppen dürfen nicht engherzig ihre eigenen Interessen vertreten, sondern haben sich stets im Rahmen des Gesamtvereines zu halten, welcher die Ziele weist.
(2) Die Bezeichnung einer Ortsgruppe hat ausschließlich aus einer lokalen Bezeichnung unter Voransetzung der Abkürzung „AHSK“ zu bestehen. Ortsverlegungen und Änderungen der Bezeichnungen einer Ortsgruppe dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Hauptleitung durchgeführt werden.
(3) Die Ortsgruppen sind verpflichtet, die Gemeinnützigkeit innerhalb ihres Wirkungsbereiches unbedingt zu wahren.
(4) Die Ortsgruppen üben in dem ihnen gegebenen Rahmen eine selbständige Tätigkeit aus. Insbesondere verwalten sie selbständig ihr Vermögen und sind auch - ausgenommen die von der Hauptleitung festgelegten Veranstaltungen - selbständig veranstaltungsberechtigt.
(5) Im Falle einer Selbstauflösung einer Ortsgruppe ist deren Vermögen unter Rechnungslegung vom Vorsitzenden der Ortsgruppe zur Verwahrung auf die Dauer von zwei Jahren an den Gesamtverein ins Depot zu übergeben. Im Falle einer Neugründung der aufgelösten Ortsgruppe ist das verwahrte Vermögen dieser wieder auszufolgen. Nach Ablauf der Frist von zwei Jahren fällt das verwahrte Vermögen dem Gesamtverein unter Verwaltung der Hauptleitung zu.
(1) Die Genehmigung zur Gründung einer Ortsgruppe obliegt der Hauptleitung. Diese kann die Genehmigung ohne Angaben von Gründen verweigern.
(2) Ortsgruppen sollen dort gebildet werden, wo ein ausreichendes Interesse und entsprechende Notwendigkeit besteht. Zur Gründung einer Ortsgruppe müssen mindestens 15 Mitgliederanmeldungen vorliegen.
(3) Ist bereits eine Ortsgruppe vorhanden, so darf eine zweite nur nach reichlicher Überlegung der Zweckmäßigkeit durch die Hauptleitung genehmigt werden. Die Hauptleitung muß vor Genehmigung einer neuen Ortsgruppe die nächstgelegenen Ortsgruppen zu einer Stellungnahme auffordern.
(1) Die Ortsgruppe ist verpflichtet, die fälligen Mitgliedsbeiträge zeitgerecht an den Kassier der Hauptleitung des AHSK zu überweisen. Dabei ist die Beitragsvorschreibung bis längstens Ende Jänner des laufenden Jahres zu entrichten.
(2) Die Mitglieder der Hauptleitung haben jederzeit Zutritt zu den Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen der Ortsgruppen und können dort das Wort ergreifen. Sie haben jedoch, so sie nicht Mitglied der Ortsgruppe sind, kein Stimmrecht und weder aktives noch passives Wahlrecht.
(3) Ortsgruppen, welche sich grobe Verstöße gegen die Statuten zu Schulden kommen lassen oder das Ansehen und die Interessen des AHSK schädigen, können von der Hauptleitung nach eingehender Beratung verwarnt werden. Tritt nach der Verwarnung durch die Hauptleitung keine Änderung im Verhalten der Ortsgruppe ein, hat der Präsident des AHSK eine außerordentliche Jahreshauptversammlung dieser Ortsgruppe einzuberufen, die mit dem Verhalten der Ortsgruppe zu befassen ist. Tritt auch in weiterer Folge keine Änderung im Verhalten der Ortsgruppe ein, kann die Ortsgruppe auf Antrag der Hauptleitung von der Delegiertenhauptversammlung mittels eines Beschlusses, dem eine 2/3 Mehrheit zugrunde liegen muss, aus dem AHSK ausgeschlossen werden.
(4) Ortsgruppen, die die Gemeinnützigkeit verloren haben, müssen von der Hauptleitung unverzüglich aus dem AHSK ausgeschlossen werden, um den Gesamtverein die Gemeinnützigkeit und das Ansehen weiterhin zu erhalten. Ein entsprechender Beschluss der Bundesleitung ist der nächstfolgenden Delegiertenhauptversammlung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(5) Die von der Delegiertenhauptversammlung beschlossenen Statuten haben für alle Ortsgruppen uneingeschränkte Gültigkeit. Im Falle einer von der Delegierten- hauptversammlung beschlossenen Statutenänderung sind alle Ortsgruppen verpflichtet, die beschlossenen Änderungen unverzüglich bei der, für sie zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen und die Bundesleitung von der erfolgten Anzeige in Kenntnis zu setzen. Davon abgesehen sind die Ortsgruppen verpflichtet, nach Aufforderung durch den Präsidenten eine Bestandsbestätigung vorzulegen.
Organe der Ortsgruppe sind:
(1) Die ordentliche Jahreshauptversammlung der Ortsgruppe findet alljährlich innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes der ordentlichen Jahreshauptversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch außerordentlichen Jahreshaupt-versammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden.
(4) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Jahreshauptversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich und eingeschrieben eingereicht werden.
(5) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die Ehrenmitglieder, sowie die ordentlichen Mitglieder welche den Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr bereits bezahlt haben und den Mitgliedsbeitrag des Vorjahres nicht schuldig sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
(7) Die Jahreshauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder, welche stimmberechtigt sind, beschlussfähig. Ist die Jahreshauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Jahreshauptversammlung 15 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt.
Die Jahreshauptversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahl des Vorstandes hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, außer es ist ein gegenteiliger Antrag eingebracht und von einer einfachen Mehrheit beschlossen worden. Wahlen und Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, durch welche die Ortsgruppe aufgelöst werden soll, bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit.
(9) Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, so führt der Schriftführer den Vorsitz.
Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Der Vorstand einer Ortsgruppe besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Ausbildungswart, sowie deren Stellvertretern. Es sind jedenfalls alle Funktionen zu besetzen.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt die Funktion bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Der Vorstand bestellt die Beisitzer ( höchstens 3 Beisitzer).
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schriftführer schriftlich oder mündlich einberufen.
Eine Vorstandssitzung muß binnen drei Wochen einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes oder die Rechnungsprüfer dies unter Angabe von triftigen Gründen verlangen. Eine Vorstandssitzung kann auch jederzeit vom Präsidenten des AHSK einberufen werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Einladungen müssen mindesten 14 Tage vor der Sitzung ausgesandt worden bzw. mündlich erfolgt sein.
(6) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Schriftführer.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse üblicherweise mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes müssen Abstimmungen geheim erfolgen.
(8) Die Übertragung des Stimmrechtes eines Vorstandsmitgliedes auf ein anderes Vorstandsmitglied ist jedenfalls unzulässig.
(9) Ist ein Vorstandsmitglied zweimal unentschuldigt einer Sitzung ferngeblieben, ist es an die übernommene Verpflichtung zu erinnern. Wird die Präsenzpflicht weiter ohne Entschuldigung verweigert oder mangelhaft erfüllt, so ist der Vorstand berechtigt, dem betreffenden Vorstandsmitglied das Mandat abzusprechen. Hiefür ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
(10) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung gem. Abs. (9) oder Rücktritt.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorsitzenden zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist an die Jahreshauptversammlung zu richten.
(12) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Vorstandes ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren.
(13) Die Funktion der Mitglieder des Vorstandes sind Ehrenämter.
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Ortsgruppe. Ihm kommen alle Aufgaben zu, welche nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
c)Vorbereitung der Jahreshauptversammlung, Erstellung der Rechenschaftsberichte, des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages.
(1) Der Vorsitzende ist der höchste Funktionär einer Ortsgruppe. Ihm obliegt die Vertretung der Ortsgruppe, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und bei Vorstandssitzungen. Er kann weiters in dringenden Fällen allein Entscheidungen treffen. Diese bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Ausfertigung der Protokolle der Jahreshauptversammlungen und der Vorstandssitzungen.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Ortsgruppe verantwortlich, hat darüber Buch zu führen und sowohl dem Vorsitzenden, dem Vorstand, als auch der Jahreshauptversammlung Rechenschaft zu geben. Er haftet für das von ihm verwaltete Vereinsvermögen. Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechnungsabschluß, sowie einen Voranschlag vorzulegen.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Ortsgruppe, insbesondere die Ortsgruppe verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden und Schriftführer, sofern sich aus den Schriftstücken finanzielle Verpflichtungen ergeben, vom Vorsitzenden und Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Dem Ausbildungswart obliegt die Beratung der Hundeführer, sowie die Organisation und Überwachung der Ausbildung.
(6) Im Falle der Verhinderung einzelner Funktionäre treten an deren Stelle die gewählten Stellvertreter.
(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen jedoch keine weitere Funktion innerhalb der Ortsgruppe ausüben.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Über- prüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben jeder ordentlichen- bei Verlangen auch jeder außerordentlichen Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, im Falle eines positiven Ergebnisses der Überprüfung die Entlastung des Kassiers zu beantragen.
(4) Auf Begründetes, schriftliches Verlangen der Rechnungsprüfer muss binnen 2 Wochen eine Vorstandssitzung einberufen werden.
(1) Die gewählten Delegierten der Ortsgruppe vertreten dieselbe bei der Delegiertenhauptversammlung.
(2) Als Delegierte sind nur ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder und Ehrenmitglieder wählbar, die eine zum Zeitpunkt der Wahl bereits mindestens zwei Jahre dauernde Mitgliedschaft beim AHSK nachweisen können. Für eine neugegründete, noch nicht zwei Jahre bestehende Ortsgruppe gilt diese Be- stimmung nicht. Diese Ortsgruppe kann nur durch den Vorsitzenden der Orts- gruppe als Delegierter bei der Delegiertenhauptversammlung vertreten werden.
(3) Jede Ortsgruppe wird bei der Delegiertenhauptversammlung durch 2 Delegierte vertreten.
(4) Die Teilnahme und Abstimmung der Delegierten an der Delegiertenhaupt- versammlung hat persönlich zu erfolgen. Es kann jedoch ein Delegierter die gesamte Ortsgruppe mit den dieser satzungsgemäß zukommenden Stimmen vertreten.
(5) Wurden Zahlungsvorschreibungen aus dem Vorjahr oder fällige Beitragsvor- schreibungen (§ 12 Abs.1) oder etwa bestehende Rückstände aus Beitragsabrechnungen aus dem Vorjahr einer Ortsgruppe nicht entrichtet, so ist diese Orts gruppe bei der Delegiertenhauptversammlung nicht stimmberechtigt.
(6) Die Kosten der Entsendung der Delegierten kann die betreffende Ortsgruppe ersetzen.
(7) Die Funktionsdauer der Delegierten beträgt drei Jahre.
III. Abschnitt: Der Gesamtverein
Organe des Gesamtvereines sind:
(1) Die ordentliche Delegiertenhauptversammlung tritt innerhalb der ersten drei Monate des Jahres zusammen. Sie wird jährlich im Vereinshaus des AHSK Traiskirchen abgehalten.
(2) Eine außerordentliche Delegiertenhauptversammlung hat auf Beschluß der Hauptleitung, der ordentlichen Delegiertenhauptversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Delegierten oder auf Verlangen der Hauptrechnungsprüfer binnen 8 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Delegierten- hauptversammlungen sind alle Delegierten mindestens 6 Wochen vor dem Termin im Wege über die Ortsgruppen schriftlich einzuladen. Außerdem hat in geeigneter Weise (z.B. in der Vereinszeitschrift etc.) ebenfalls eine öffentliche Bekanntmachung derselben zu erfolgen. Die Anberaumung und Einladung der Delegiertenhauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten.
(4) Anträge zur Delegiertenhauptversammlung sind satzungsmäßig gefertigt mindestens 4 Wochen vor dem Termin bei der Hauptleitung schriftlich und eingeschrieben einzureichen. Seitens der Hauptleitung müssen solche Anträge mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Delegiertenhauptversammlung sämtlichen Delegierten schriftlich im Wege über die Ortsgruppen bekannt gegeben werden.
(5) Den Vorsitz in der Delegiertenhauptversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Sollte auch dieser verhindert sein, so führt der Hauptschriftführer den Vorsitz.
(6) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenhauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Bei der Delegiertenhauptversammlung sind alle Mitglieder des Vereines berechtigt, als Zuhörer teilzunehmen. Stimmberechtigt sind aber nur die gewählten Delegierten bzw. deren Stellvertreter und die Mitglieder der Hauptleitung. Delegierte von Ortsgruppen, die in § 20 Abs. 5 genannten Zahlungen an die AHSK-Hauptleitung nicht entrichtet haben, sind bei der Delegiertenhauptversammlung nicht stimmberechtigt.
(8) Mitglieder der Hauptleitung haben bei Neuwahlen der Hauptleitung kein Stimmrecht. Bei allen anderen sowie organisatorischen Fragen sind die Mitglieder der Hauptleitung mit den Delegierten gemeinsam stimmberechtigt.
(9) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Delegiertenhauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse, mit welchen die Statuten geändert werden sollen, bedürfen der 2/3 Mehrheit. Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen 4/5 Mehrheit.
(10) Die Delegiertenhauptversammlung ist zum angesetzten Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig
Der Delegiertenhauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
e)Entgegennahme des Rücktrittes der Hauptleitung, der Hauptrechnungsprüfer, der Mitglieder des Schiedsgerichtes bzw. deren Stellvertreter nach Ablauf der Wahlperiode.
(1) Die Hauptleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Hauptschriftführer, dem Geschäftsführer, dem Kassier der Hauptleitung, dem Hauptausbildungswart und deren Stellvertretern.
(2) Die Funktionsdauer der Hauptleitung beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt die Funktion bis zur gültigen Wahl einer neuen Hauptleitung.
(3) Die Hauptleitung ernennt die Beisitzer (höchstens drei), die ein Stimmrecht haben.
(4) Die Hauptleitung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vize- präsidenten, schriftlich einberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch mündlich erfolgen.
(5) Eine Sitzung der Hauptleitung muss binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder der Hauptleitung oder die Hauptrechnungsprüfer unter Angabe von triftigen Gründen diese schriftlich verlangen.
(6) Die Hauptleitung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Hauptleitung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Einladung muss mindestens acht Tage vor der Sitzung ausgesandt werden bzw. mündlich erfolgt sein.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Hauptschriftführer.
(8) Die Hauptleitung fasst ihre Beschlüsse üblicherweise mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen eines Hauptleitungsmitgliedes müssen Abstimmungen geheim erfolgen.
(9) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied der Hauptleitung ist unzulässig.
(10) Außer durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, oder Rücktritt erlischt die Funktion eines Hauptleitungsmitgliedes durch Amtsenthebung. Hier gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 16 Abs. (9).
(11) Die Hauptleitungsmitglieder können jederzeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Präsidenten, im Falle des Rücktritts des Präsidenten an den Vizepräsidenten zu richten. Bei Rücktritt der gesamten Hauptleitung ist dieser an die Delegiertenhauptversammlung zu richten.
(12) Die Hauptleitung hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes der Hauptleitung ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Kooptierungen in dieHauptleitung sind durch die nächstfolgende Delegiertenhauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigen zu lassen.
(13) Die Funktion der Mitglieder der Haupt- und Ortsgruppenleitung sind Ehrenämter.
(14) Im Vereinsdienst gemachte Auslagen können den Haupt- und Ortsgruppen-leitungsmitgliedern ersetzt werden. Sie sind verpflichtet, dem Kassier der Hauptleitung oder dem Kassier der Ortsgruppe eine ordnungsgemäße Aufwands-abrechnung zu übergeben.
Der Hauptleitung obliegt die Leitung des Gesamtvereines.
Ihr kommen in dieser Hinsicht alle Aufgaben zu, welche nicht durch die Statuten ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. In ihren Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Gesamtvereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Delegiertenhauptversammlung und bei den Hauptleitungssitzungen. Er kann weiters in dringenden Fällen alleine Entscheidungen treffen. Diese bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Geschäftsführer ist für die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereines, wie Turniere ( außer in Angelegenheiten die vom Leiter der Ausbildung wahrzunehmen sind ), Schauen und Ähnliches zuständig.
Er vertritt bei Verhinderung des Obmannes, zusammen mit dessen Stellvertreter den Verein.
(3) Der Hauptschriftführer führt sämtliche Protokolle und leitet den ihm übertragenen Schriftverkehr.
(4) Der Kassier der Hauptleitung hat das Vereinsvermögen zu verwalten. Er ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich, hat darüber Buch zu führen und sowohl den Präsidenten der Hauptleitung sowie der Delegierten-hauptversammlung Rechenschaft zu geben. Er haftet für das von ihm verwaltete Vereinsvermögen.
(5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Gesamtvereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und dem Hauptschriftführer, sofern sich aus den Schriftstücken finanzielle Verpflichtungen ergeben, vom Präsidenten und Kassier der Hauptleitung gemeinsam zu unterfertigen.
(6) Der Hauptausbildungswart lenkt das gesamte Ausbildungswesen. Ihm sind die Ausbildungswarte der Ortsgruppen verantwortlich. Er wacht über die Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften. Er hat mit den Ausbildungswarten der Ortsgruppen ständig in Kontakt zu sein, sie zu beraten und alle Vorkehrungen zu treffen, um die Ausbildung der Hunde im Sinne der im §2 angeführten Aufgaben zu fördern. Der Hauptausbildungswart ist weiters für die Ausbildung der Lehrhelferanwärter, Lehrhelfer, Ausbildungslehrwarte, Leistungsrichter und - anwärter verantwortlich. Er hat Tagungen und Fortbildungskurse abzuhalten. Die vorgenannten Personen sind zur Teilnahme an diesen Tagungen und Kursen verpflichtet.
(7) Der Hauptausbildungswart hat in seinem Funktionsbereich auf die genaue Einhaltung der in Geltung befindlichen Vorschriften zu achten. Er ist berechtigt, bei Verstößen gegen bestehende Vorschriften Mitglieder zu verwarnen. Bei groben Verstößen ist er berechtigt, im Einvernehmen mit dem Präsidenten eine vorläufige Veranstaltungssperre auszusprechen, die dem Mitglied nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist.
In diesem Fall ist die Angelegenheit umgehend der zuständigen Disziplinar-kommission zur Behandlung weiterzuleiten und in der nächsten Sitzung der Hauptleitung zu berichten.
(8) Im Falle der Verhinderung einzelner Funktionäre treten an deren Stelle die gewählten Stellvertreter.
Es gilt § 19 sinngemäß.
(1) Von den Zivilgerichten (also nicht vom Vereinsschiedsgericht) zu entscheiden sind privatrechtliche Streitigkeiten aus den subjektiven, dem Vereinsverhältnis entspringenden Rechten der Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein bzw. des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern. Dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten sind insbesondere Streitigkeiten wegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit von Beschlüssen des Vereines, die Feststellung der Unwirksamkeit eines Ausschlusses, die Nichtig- bzw. Unwirksamerklärung von Vereinsbeschlüssen, die Anfechtung eines Versammlungsbeschlusses oder von Wahlen. Der Disziplinarordnung und der Schiedsordnung unterliegen alle Mitglieder des AHSK.
(2) Die Disziplinarordnung bezweckt die Ahndung von Vergehen von Mitgliedern innerhalb und außerhalb des Vereines. Gegen Mitglieder, welche ihre Mitgliedspflichten oder Amtsverpflichtungen verletzen kann unbeschadet ihrer strafgesetzlichen Verantwortlichkeit ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Die Disziplinarordnung wird von der Hauptleitung erstellt.
(3) Das Schiedsgericht dient der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander und zwischen diesen und der Vereinsführung (sowohl Ortsgruppen als auch Hauptleitung). Die Ahndung von Verfehlungen von Vereinsmitgliedern gehört nicht vor das Schiedsgericht, sondern vor die Disziplinarkommission. Die Schiedsordnung ist Bestandteil der Statuten des AHSK.
(4) Das Schiedsgericht ist über die in Abs. 3 festgelegte Kompetenz hinaus als Disziplinaroberkommission Berufungsinstanz in Disziplinarverfahren, soweit es nach der Disziplinarordnung nicht unmittelbar zuständig ist. Wird das Schiedsgericht
allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes unterschrieben sein.
(10) Wurde ein Verfahren als unbegründet eingestellt, so hat zusätzlich eine Bekanntgabe der Einstellung in einer dem Bekanntheitsgrad des Verfahrens adäquaten Weise zu erfolgen.
(11) Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die unterliegende Partei zu bezahlen. Im Falle, daß beide Teile Schuld tragen, sind die Kosten vom Schiedsgericht nach billigem Ermessen auf beide Streitteile aufzuteilen.
(12) Hinsichtlich aller Fristen und der Postzustellung gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
als Disziplinaroberkommission tätig, so hat es nicht die Schiedsordnung, sondern ausschließlich die Disziplinarordnung anzuwenden.
(5) Alle Mitglieder des AHSK sind verpflichtet, den rechtskräftigen Spruch des Schiedsgerichtes bzw. das rechtskräftige Erkenntnis der Disziplinarkommission anzuerkennen.
Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern bzw. deren Stellvertreter. Alle diese Personen des Schiedsgerichtes werden von der Delegiertenhauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen keinerlei sonstige Funktion auf Hauptebene innehaben.
(1) Der Kläger stellt unter Anführung der Gründe und der Beweise einen schriftlichen Antrag an den Präsidenten des AHSK auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens.
(2) Der Präsident des AHSK hat nach Erhalt dieses Antrages erst zu versuchen, die Angelegenheit auf kurzem Wege gütlich beizulegen. Gelingt dies nicht, legt er den Antrag dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes mit dem Auftrag zur Durchführung desselben vor. Gleichzeitig ist dem Kläger der Erlag einer Kaution in der voraussichtlichen Höhe der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Verfahren selbst kann erst nach Erlag dieser Kaution zur Durchführung gelangen.
(3) Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei haben das Recht, einen der Beisitzer des Schiedsgerichtes wegen Befangenheit abzulehnen. In diesem Falle tritt der Stellvertreter des Abgelehnten an dessen Stelle. Das Schiedsgericht ist nur beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichtes anwesend sind.
(4) Das Verfahren ist vom Vorsitzenden mündlich oder schriftlich, jedoch nicht öffentlich durchzuführen. Über die Verhandlung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, welches von sämtlichen Mitgliedern des Schiedsgerichtes im Original zu unterfertigen ist.
(5) Bei einer mündlichen Verhandlung sind die Zeugen nur für die Dauer ihrer Vernehmung zugelassen und sind zur wahrheitsgetreuen Aussage zu ermahnen.
(6) Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, daß der Kläger die Klage vorsätzlich und wider besseren Wissens eingebracht hat, so ist vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes der gesamte Akt dem Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkommission, verbunden mit einer diesbezüglichen Anzeige, zur weiteren Erledigung gemäß der Disziplinarordnung abzutreten.
(7) Das Schiedsgericht ist darüber hinaus im Verfahren an keine Form, gebunden.
(8) Das Schiedsgericht entscheidet entsprechend der jeweiligen Sachlage nach billigem Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimmenthaltung eines Schiedsgerichtsmitgliedes ist ausgeschlossen.
(9) Der Spruch des Schiedsgerichtes ist dem Kläger, dem Beklagten sowie der zuständigen Ortsgruppe und der Hauptleitung schriftlich mitzuteilen.
Diese Mitteilungen haben in kurzer, aber verständlicher Form den Tatbestand und die Gründe des erfolgten Spruches des Schiedsgerichtes zu enthalten.
Der Spruch des Schiedsgerichtes muß im Original - bei sonstiger Nichtigkeit - von